AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Elektro Langhans & Nagel, Inh.: Harm Nagel,
Hauptstr. 50
25563 Wrist
1. Allgemeines
1.1.
Die Firma Elektro Langhans & Nagel, Inhaber: Harm Nagel, geschäftsansässig: Hauptstraße 50,25563 Wrist, ist spezialisiert auf Elektroinstallationen, Beleuchtungsanlagen, Photovoltaikanlagen, Antennen und Sat-Anlagen, Haushaltsgeräte/Service sowie Daten- und Netzwerktechnik.
1.2.
Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über die Herstellung eines Werkes, die der Werkunternehmer (im Folgenden ,,Auftragnehmer" genannt) mit einem Vertragspartner (im Folgenden ,, Auftraggeber "genannt) über die von ihm angebotenen Werkleistungen schließt. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte und Verträge gleicher Art die mit dem Auftraggeber geschlossen werden.
1.3.
Abweichende Vereinbarungen/Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
1.4.
Ein Stillschweigen des Auftragnehmers auf Gegenbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung.
2. Vertragsabschluss
2.1.
Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Darstellung von Wareninformationsmaterial oder sonstiger Werbung stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber ein Angebot abzugeben.
2.2
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Auftragnehmer behält die Eigentums- und Urheberrechte an von diesem erstelltenKostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder veröffentlicht, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages herauszugeben.
2.3.
Die bei Vertragsschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungenbleiben vorbehalten, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck hierdurch nicht erheblich eingeschränkt wird.
2.4.
Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt werden.
2.5.
In der Auftragsbestätigung werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung der Auftragsbestätigung. Preisangaben im Auftragsschreiben können auch durch Verweisung auf die bei dem Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der infragekommenden Positionen erfolgen.
2.6.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere beim Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit deren Zulieferer.
Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.7.
Nebenabreden, Änderungen, zugesicherte Eigenschaften und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
3. Kostenvoranschlag/Vorarbeiten
3.1
Sofern der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe wünscht, bedarf es eines schriftlichen Angebotes mit Hinweis auf die Verbindlichkeit durch den Auftragnehmer.
In diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnenaufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
An dieses verbindliche Angebot ist der Auftragnehmer bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Abgabe gebunden.
3.2.
Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen etc., welche vom Auftraggeber angefordert werden, können aufgrund einer getroffenen Vereinbarung vergütungspflichtig sein.
Für die oben aufgeführten Vorarbeiten gilt Ziffer 2.2. entsprechend.
3.3.
Wird aufgrund des Angebotes ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten in Rechnung gestellter Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrags mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
4. Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Ausführung der Arbeiten entsprechend dem
zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmen zu bedienen.
5. Geänderte und zusätzliche Leistungen
5.1.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers auszuführen, sofern diese zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. Dies gilt nicht, sofern der Betrieb des Auftragnehmers hierauf nicht eingerichtet ist. Die Vergütung bestimmt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungenunter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistung.
5.2.
Vor Ausführung der Leistungen ist dem Auftraggeber ein zusätzlicher Vergütungsanspruch anzukündigen. Die Vereinbarung der Vergütung für die geänderte oder zusätzliche Leistung soll vor Ausführung erfolgen. Wird eine Vereinbarung nicht getroffen, kann die Vergütung nach billigem Ermessen festgesetzt werden.
6. Vergütung/Abschlagszahlung/Skonto
6.1.
Entsprechend dem Lieferung-bzw. Leistungsfortschritt werden je nach Umfang des Projektes Abschlagszahlungen vereinbart. Diese sind jeweils spätestens 7 Tage, nachdem der jeweilsvereinbarte Leistungsstand erreicht wurde, zur Zahlung fällig.
6.2.
Sofern im Einzelfall eine Skontovereinbarung erfolgt, ist dieser Betrag bei der Zahlungabzugsfähig, sofern die vertragsgemäß gestellte Rechnung oder Abschlagszahlung innerhalb der hierfür geltenden Frist vollständig bezahlt worden ist.
6.3
Die vereinbarte Skontierungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber.
6.4.
Eine Zahlung ist rechtzeitig, sofern bei einer Barzahlung das zu leistende Entgelt innerhalb der Skontierungsfrist beim Auftragnehmer zugegangen ist oder wenn eine Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Auftragnehmers innerhalb der Frist erfolgt ist.
7. Sicherheitsleistung
7.1.
Für den Fall, dass eine Sicherheitsleistung vereinbart ist gilt, dass der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch Übergabe einer unbedingten und unwiderruflichen Bürgschaft eines in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen.
7.2.
Der Auftraggeber hat die Bürgschaft nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unverzüglich zurückzugeben. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Gewährleistungsbürgschaft nicht fristgerecht zurückgibt, ist er verpflichtet, alle durch die verspätete Rückgabe entstehenden Kosten zu tragen.
8. Weitere Leistungen des Auftraggebers
8.1.
Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen behördlichen Abnahmen und Genehmigungen vorliegen. Er verpflichtet sich insoweit zur Einholung der notwendigen behördlichen Abnahmen und Genehmigungen und trägt die hierdurch entstehendenKosten und Gebühren.
8.2.
Der Auftraggeber prüft die ihm überlassenen und noch zu überlassenen Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche und fachliche Eignung.
8.3.
Der Auftraggeber verpflichtet sich die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten zu unterstützen. Insbesondere schafft dieser unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Arbeitsräume müssen in den Geschäftszeiten zugänglich sein und erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche Daten und notwendige Informationen sind rechtzeitig bereitzustellen.
9. Zurückbehaltung und Aufrechnung
9.1.
Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftigfestgestellt wurden oder durch den Auftragnehmer anerkannt worden sind.
9.2.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, sofern seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren oder diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
10. Abtretung/Übertragungen
10.1.
Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer bedarf zur Wirksamkeit dessenschriftlicher Zustimmung. Eine Verweigerung der Zustimmung ohne wichtigen Grund ist ausgeschlossen.
10.2.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Weiter ist er berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zuübertragen, soweit der Dritte vollumfänglich die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt.
11. Ausführungsfristen
11.1
Der Beginn der Arbeiten ergibt sich aus dem Werkvertrag und den im Übrigen zwischen den Parteien getroffenen Regelungen.
11.2.
Sofern die Parteien verbindliche Fertigstellungstermine vereinbaren, sind diese als solche zukennzeichnen und zu bezeichnen.
12. Abnahme/Fälligkeit
12.1.
Der Auftraggeber ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet.
12.2
Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme des Werkes. Diese gilt als erfolgt, sofern der Auftraggeber das Werk nicht binnen 14 Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.
12.3.
Der vereinbarte Preis ist mit Ablauf der vorgenannten Frist fällig.
13. Gewährleistung
13.1.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Mängel des Werkes nach dessen Wahl durchNachbesserung oder Neuherstellung, sofern der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt.#
13.2.
Soweit der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert wird, die Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
13.3.
Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit nicht zu. Selbiges gilt, sofern der Auftraggeber die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
13.4.
Unabdingbare Voraussetzung für eine Mängelhaftung ist, dass sich nicht um einen lediglich unerheblichen Mangel handelt.
13.5.
Der Auftragnehmer kann die Nachzahlung verweigern, solange der Auftraggeber seineZahlungspflichten diesem gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mängelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werkes entspricht.
13.6.
Für Schäden aus nachfolgenden Gründen wird keine Gewähr übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austausch von Werkstoffen, chemische, elektronisch oder elektrische Einflüsse (sofern diese nicht durch den Auftragnehmer nicht zu vertreten sind), unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung durch den Auftraggeber erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Auftraggebers oder Dritter.
13.7.
Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, sind weitere Ansprüche des Auftraggebersgleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzungvertraglicher Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für die Ansprüche aus Schäden außerhalb des Werkes sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns).
13.8.
Der unter 13 Z. 7 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmer, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruht.
Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Werkes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder der Zusicherung einer Eigenschaft, sofern gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung des Auftragnehmer auslösen würde.
Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, sofern die Begriffe Garantie oder Zusicherung ausdrücklich genannt werden.
13.9
Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Die einjährige Verjährung gilt nicht bei einem Bauwerk, sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. In diesem Falle tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
13.10
Die einjährige Verjährungsfrist gilt auch dann nicht, sofern den Auftragnehmer grobes Verschulden trifft, sowie im Falle der diesem zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bis zum Verlust des Lebens des Auftraggebers und im Falle eines arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers.
14. Haftungsbeschränkungen
14.1.
Im Hinblick auf die Haftung im Rahmen der Gewährleistung und Mängelhaftung wird auf Z. 13.7 und 13.8 verwiesen.
14.2.
Darüber hinaus gilt folgendes: Sofern durch ein Verschulden des Auftragnehmers das Werk infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die oben genannten Regelungen in Z. 13. 7 und 13. 8 entsprechend.
14.3.
Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen aus der Sachmängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Insoweit gilt weiterhin folgendes: Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Gesamtleistung endgültig unmöglich wird. Selbiges gilt bei Unvermögen. Der Auftraggeber kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Leistung der Anzahl nach durch ein Vertretenmüssen des Auftragnehmers unmöglich wird und an der Teilleistung kein Interesse besteht. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern. Das Rücktrittsrecht entsteht nicht bei lediglich unerheblicher Pflichtverletzung.
14.4.
Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt S. 1 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Auftraggeber eine andere/abweichende Ausführung der Leistung gefordert, so wird der Lauf der Leistungsverpflichtung bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.
14.5.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für den Umstand, der zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von dem Auftragnehmer zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Auftraggebers eintritt.
14.6.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung) sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb des Werkes sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinnes. Erfasst sind insbesondere Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Werkes resultieren. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt weiterhin nicht, soweit es um Schäden einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung die Haftung des Auftragnehmers auslöst.
Sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe "Garantie" oder "Zusicherung" ausdrücklich genannt werden.
15. Kündigung
15.1.
Unter Beachtung der Regelungen in diesen Bedingungen ist der Werkvertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen des BGB kündbar.
15.2.
Das Recht der Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede Partei den Vertrag kündigen, wenn durch einschuldhaftes Verhalten der anderen Partei die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszwecks so gefährdet ist, dass der kündigen den Partei nicht mehr zugemutet werden kanndas Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten.
15.3.
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung oder aus anderen Gründen hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Bezahlung des Werklohnes für die von diesem ausgeführten Werkleistungen. Diese sind durch den Auftragnehmer darzulegen und zu bewerten sowie von den nicht ausgeführten Leistungen abzugrenzen.
15.4.
Sofern der Auftragnehmer Vergütung für nicht erbrachte Leistungen verlangt, sind auch diese durch den Auftragnehmer darzulegen und anzugeben ob, und gegebenenfalls welche Aufwendungen diesem aufgrund der Beendigung des Vertrages erspart geblieben sind.
15.5.
Die gesetzlichen Regelungen der Beweislastverteilung bleiben unberührt.
16. Schlussbestimmungen
16.1.
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.
16.2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, sofern der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
16.3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, aus irgendwelchen Gründen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.