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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Elektro Langhans & Nagel, Inh.: Harm Nagel,
Hauptstr. 50
25563 Wrist

1. Allgemeines

1.1.
Die Firma Elektro Langhans & Nagel, Inhaber: Harm Nagel, geschäftsansässig: Hauptstraße 50,25563 Wrist, ist spezialisiert auf Elektroinstallationen, Beleuchtungsanlagen, Photovoltaikanlagen, Antennen und Sat-Anlagen, Haushaltsgeräte/Service sowie Daten- und Netzwerktechnik.

1.2.
Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über die Herstellung eines Werkes, die der Werkunternehmer (im Folgenden ,,Auftragnehmer" genannt) mit einem Vertragspartner   (im   Folgenden   ,,   Auftraggeber   "genannt)   über   die   von   ihm   angebotenen Werkleistungen schließt. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte und Verträge gleicher Art die mit dem Auftraggeber geschlossen werden.

1.3.
Abweichende Vereinbarungen/Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

1.4.
Ein Stillschweigen des Auftragnehmers auf Gegenbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung.

 

2. Vertragsabschluss

2.1.
Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Darstellung von Wareninformationsmaterial oder   sonstiger   Werbung   stellt   kein   verbindliches  Angebot   dar,   sondern   eine   unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber ein Angebot abzugeben.

2.2
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Auftragnehmer behält die Eigentums- und Urheberrechte   an   von   diesem   erstelltenKostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen. Diese Unterlagen   dürfen   ohne   Zustimmung   weder   veröffentlicht,   noch   dritten   Personen   zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages herauszugeben.

2.3.
Die bei Vertragsschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungenbleiben   vorbehalten,   sofern   diese   Änderungen   nicht   grundlegender   Art   sind   und   der vertragsgemäße Zweck hierdurch nicht erheblich eingeschränkt wird.

2.4.
Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt werden.

2.5.
In   der   Auftragsbestätigung   werden   die   zu   erbringenden   Leistungen   bezeichnet   und   der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung der Auftragsbestätigung. Preisangaben im Auftragsschreiben können auch durch Verweisung auf die bei   dem   Auftragnehmer   ausliegenden   Preis-   und   Arbeitskataloge   hinsichtlich   der   infragekommenden Positionen erfolgen.

2.6.
Der   Vertragsabschluss   erfolgt   unter   dem   Vorbehalt   der   richtigen   und   rechtzeitigen Selbstbelieferung   der   Zulieferer   des  Auftragnehmers.   Dies   gilt   nur   für   den   Fall,   dass   die Nichtlieferung nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere beim Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit deren Zulieferer.

Der  Auftraggeber   wird   über   die   Nichtverfügbarkeit   der   Leistung   unverzüglich   informiert.   Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.7.
Nebenabreden,   Änderungen,   zugesicherte   Eigenschaften   und   Ergänzungen   bedürfen der Schriftform.

 

3. Kostenvoranschlag/Vorarbeiten

3.1
Sofern der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe wünscht, bedarf es eines schriftlichen Angebotes mit Hinweis auf die Verbindlichkeit durch den Auftragnehmer.

In diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnenaufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.

An dieses verbindliche Angebot ist der Auftragnehmer bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Abgabe gebunden.

3.2.
Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen   etc.,   welche   vom   Auftraggeber   angefordert   werden,   können   aufgrund   einer getroffenen Vereinbarung vergütungspflichtig sein.

Für die oben aufgeführten Vorarbeiten gilt Ziffer 2.2. entsprechend.

3.3.
Wird aufgrund des Angebotes ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten in Rechnung gestellter Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrags mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

 

4. Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Ausführung der Arbeiten entsprechend dem
zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmen zu bedienen.

 

5. Geänderte und zusätzliche Leistungen

5.1.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers auszuführen, sofern diese zur Ausführung der vertraglichen Leistung  erforderlich werden. Dies gilt nicht, sofern der Betrieb des Auftragnehmers hierauf nicht eingerichtet ist. Die Vergütung bestimmt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungenunter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistung.

5.2.
Vor  Ausführung   der   Leistungen   ist   dem  Auftraggeber   ein   zusätzlicher   Vergütungsanspruch anzukündigen. Die Vereinbarung der Vergütung für die geänderte oder zusätzliche Leistung soll vor Ausführung erfolgen. Wird eine Vereinbarung nicht getroffen, kann die Vergütung nach billigem Ermessen festgesetzt werden.

 

6. Vergütung/Abschlagszahlung/Skonto

6.1.
Entsprechend dem Lieferung-bzw. Leistungsfortschritt werden je nach Umfang des Projektes Abschlagszahlungen vereinbart. Diese  sind jeweils spätestens 7 Tage, nachdem der jeweilsvereinbarte Leistungsstand erreicht wurde, zur Zahlung fällig.

6.2.
Sofern im Einzelfall   eine   Skontovereinbarung   erfolgt,   ist   dieser   Betrag   bei   der   Zahlungabzugsfähig, sofern die vertragsgemäß gestellte Rechnung oder Abschlagszahlung innerhalb der hierfür geltenden Frist vollständig bezahlt worden ist.

6.3
Die vereinbarte Skontierungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber.

6.4.
Eine Zahlung ist rechtzeitig, sofern bei einer Barzahlung das zu leistende Entgelt innerhalb der Skontierungsfrist   beim   Auftragnehmer   zugegangen   ist   oder   wenn   eine   Gutschrift   des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Auftragnehmers innerhalb der Frist erfolgt ist.

 

7. Sicherheitsleistung

7.1.
Für den Fall, dass eine Sicherheitsleistung vereinbart ist gilt, dass der Auftragnehmer in diesem Fall   berechtigt   ist,   den   Sicherheitseinbehalt   durch   Übergabe   einer   unbedingten   und unwiderruflichen   Bürgschaft   eines   in   den   Europäischen   Gemeinschaften   zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen.

7.2.
Der Auftraggeber hat die Bürgschaft nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unverzüglich zurückzugeben. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Gewährleistungsbürgschaft nicht fristgerecht zurückgibt, ist er verpflichtet, alle durch die verspätete Rückgabe entstehenden Kosten zu tragen.

 

8. Weitere Leistungen des Auftraggebers

8.1.
Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen behördlichen Abnahmen   und   Genehmigungen   vorliegen.   Er   verpflichtet   sich   insoweit   zur   Einholung   der notwendigen behördlichen Abnahmen und Genehmigungen und trägt die hierdurch entstehendenKosten und Gebühren.

8.2.
Der   Auftraggeber   prüft   die   ihm   überlassenen   und   noch   zu   überlassenen   Unterlagen   auf Vollständigkeit und sachliche und fachliche Eignung.

8.3.
Der Auftraggeber verpflichtet sich die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten zu unterstützen. Insbesondere schafft dieser unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Arbeitsräume müssen in den Geschäftszeiten zugänglich sein und erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche Daten und notwendige Informationen sind rechtzeitig bereitzustellen.

 

9. Zurückbehaltung und Aufrechnung

9.1.
Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftigfestgestellt wurden oder durch den Auftragnehmer anerkannt worden sind.

9.2.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, sofern seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren oder diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

10. Abtretung/Übertragungen

10.1.
Die  Abtretung   von   Forderungen   gegen   den  Auftragnehmer   bedarf   zur   Wirksamkeit   dessenschriftlicher Zustimmung. Eine Verweigerung der Zustimmung ohne wichtigen Grund ist ausgeschlossen.

10.2.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Weiter ist er berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zuübertragen,   soweit   der   Dritte   vollumfänglich   die   Rechte   und   Pflichten   aus   diesem   Vertrag übernimmt.

 

11.  Ausführungsfristen

11.1
Der Beginn der Arbeiten ergibt sich aus dem Werkvertrag und den im Übrigen zwischen den Parteien getroffenen Regelungen.

11.2.
Sofern die Parteien verbindliche Fertigstellungstermine vereinbaren, sind diese als solche zukennzeichnen und zu bezeichnen.

 

12. Abnahme/Fälligkeit

12.1.
Der Auftraggeber ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet.

12.2
Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme des Werkes. Diese gilt als erfolgt, sofern der Auftraggeber das Werk nicht binnen 14 Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.

12.3.
Der vereinbarte Preis ist mit Ablauf der vorgenannten Frist fällig.

 

13. Gewährleistung

13.1.
Der   Auftragnehmer   leistet   Gewähr   für   Mängel   des   Werkes   nach   dessen   Wahl   durchNachbesserung oder Neuherstellung, sofern der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt.#

13.2.
Soweit der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, oder die Beseitigung des   Mangels   und   Nacherfüllung   wegen   unverhältnismäßiger   Kosten   verweigert   wird,   die Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

13.3.
Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit nicht zu. Selbiges gilt, sofern der Auftraggeber die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

13.4.
Unabdingbare Voraussetzung für eine Mängelhaftung ist, dass sich nicht um einen lediglich unerheblichen Mangel handelt.

13.5.
Der   Auftragnehmer   kann   die   Nachzahlung   verweigern,   solange   der   Auftraggeber   seineZahlungspflichten diesem gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mängelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werkes entspricht.

13.6.
Für Schäden aus nachfolgenden Gründen wird keine Gewähr übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte,   natürliche   Abnutzung,   fehlerhafte   oder   nachlässige   Behandlung,   ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austausch von Werkstoffen, chemische, elektronisch oder elektrische Einflüsse (sofern diese nicht durch den Auftragnehmer nicht zu vertreten sind), unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung durch den Auftraggeber erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Auftraggebers oder Dritter.

13.7.
Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, sind weitere Ansprüche des Auftraggebersgleich   aus   welchem   Rechtsgrund   (insbesondere   Schadensersatzansprüche   aus   Verletzungvertraglicher   Nebenpflichten,   unerlaubter   Handlung   sowie   sonstiger   deliktischer   Haftung   und Ansprüche  auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für die Ansprüche  aus Schäden außerhalb des Werkes sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns).

13.8.
Der unter 13 Z. 7 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmer, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruht.

Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Werkes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder der Zusicherung einer Eigenschaft, sofern gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung des Auftragnehmer auslösen würde.

Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, sofern die Begriffe Garantie oder Zusicherung ausdrücklich genannt werden.

13.9
Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Die einjährige Verjährung gilt nicht bei einem Bauwerk, sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise   für   ein   Bauwerk   verwendet   worden   ist   und   dessen   Mangelhaftigkeit verursacht. In diesem Falle tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

13.10
Die einjährige Verjährungsfrist gilt auch dann nicht, sofern den Auftragnehmer grobes Verschulden trifft, sowie im Falle der diesem zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bis zum Verlust des Lebens des Auftraggebers und im Falle eines arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers.

 

14. Haftungsbeschränkungen

14.1.
Im Hinblick auf die Haftung im Rahmen der Gewährleistung und Mängelhaftung wird auf Z. 13.7 und 13.8 verwiesen.

14.2.
Darüber hinaus gilt folgendes: Sofern   durch   ein   Verschulden   des   Auftragnehmers   das   Werk   infolge   unterlassener   oder fehlerhafter   Ausführung   von   vor   oder   nach   Vertragsabschluss   liegenden   Vorschlägen   und Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,   gelten   unter  Ausschluss   weiterer  Ansprüche   des  Auftraggebers   die   oben   genannten Regelungen in Z. 13. 7 und 13. 8 entsprechend.

14.3.
Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen aus der Sachmängelhaftung und sollen   das   gesetzliche   Rücktrittsrecht   weder   ausschließen   noch   beschränken.   Insoweit   gilt weiterhin folgendes: Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Gesamtleistung endgültig unmöglich wird. Selbiges gilt bei Unvermögen. Der Auftraggeber kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Leistung der Anzahl nach durch ein Vertretenmüssen des Auftragnehmers unmöglich wird und an  der Teilleistung  kein Interesse besteht. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern. Das Rücktrittsrecht entsteht nicht bei lediglich unerheblicher Pflichtverletzung.

14.4.
Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so   ist   der  Auftraggeber   zum   Rücktritt   berechtigt.   Bei   teilweisem   Leistungsverzug   gilt   S.   1 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Auftraggeber eine andere/abweichende Ausführung der   Leistung   gefordert,   so   wird   der   Lauf   der   Leistungsverpflichtung   bis   zum   Tage   der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

14.5.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für den Umstand, der zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von dem Auftragnehmer zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Auftraggebers eintritt.

14.6.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung) sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb des Werkes sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinnes. Erfasst sind insbesondere Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Werkes resultieren. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt weiterhin nicht, soweit es um Schäden einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit   geht.   Ebenso   wenig   wird   die   Haftung   im   Falle   der   Übernahme   einer   Garantie ausgeschlossen,   soweit   eine   gerade   davon   umfasste   Pflichtverletzung   die   Haftung   des Auftragnehmers auslöst.

Sofern   schuldhaft   eine   wesentliche   Vertragspflicht   verletzt   wird,   ist   die   Haftung   des Auftragnehmers   nicht   ausgeschlossen,   sondern   auf   den   vertragstypischen   vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe "Garantie" oder "Zusicherung" ausdrücklich genannt werden.

 

15. Kündigung

15.1.
Unter Beachtung der Regelungen in diesen Bedingungen ist der Werkvertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen des BGB kündbar.

15.2.
Das Recht der Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon   unberührt.   Insbesondere   kann   jede   Partei   den   Vertrag   kündigen,   wenn   durch   einschuldhaftes   Verhalten   der   anderen   Partei   die   Durchführung   des   Vertrages   oder   des Vertragszwecks so gefährdet ist, dass der kündigen den Partei nicht mehr zugemutet werden kanndas Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten.

15.3.
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung oder aus anderen Gründen hat der   Auftragnehmer   einen   Anspruch   auf   Bezahlung   des   Werklohnes   für   die   von   diesem ausgeführten Werkleistungen. Diese sind durch den Auftragnehmer darzulegen und zu bewerten sowie von den nicht ausgeführten Leistungen abzugrenzen.

15.4.
Sofern der Auftragnehmer Vergütung für nicht erbrachte Leistungen verlangt, sind auch diese durch   den   Auftragnehmer   darzulegen   und   anzugeben   ob,   und   gegebenenfalls   welche Aufwendungen diesem aufgrund der Beendigung des Vertrages erspart geblieben sind.

15.5.
Die gesetzlichen Regelungen der Beweislastverteilung bleiben unberührt.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1.
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.

16.2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, sofern der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland   hat,   oder   sein   Wohnsitz   oder   gewöhnlicher   Aufenthalt   im   Zeitpunkt   der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

16.3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, aus irgendwelchen Gründen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.